Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht.
Die Zustellung der daraufhin ausgefertigten Ladung und der Klage erfolgt im Parteibetrieb, d.h. sie wird durch den Kläger selbst meist über professionelle Process Servers bewirkt. Ohne wirksame Zustellung wird keine Gerichtshoheit über den Beklagten erlangt. Zwar müsste für den Fall, dass sich der Beklagte in Deutschland befindet, die Klage über die deutschen Landesjustizministerien zugestellt werden, aber es ist nicht völlig auszuschliessen, dass US-Gerichte nicht auch beispielsweise private Zustellungen nach Deutschland oder umgekehrt als wirksam anerkennen. Grundsätzlich sind die Anforderungen an Klage und Klageerwiderung in den USA weit niedriger als in Deutschland.
Der wohl wichtigste Unterschied zum deutschen Prozessverfahren stellt die vorgelagerte Beweisaufnahme (Pretail Discovery) dar. Durch dieses Verfahren wird bewirkt, dass beiden Parteien schon vor der mündlichen Verhandlung der gesamte Prozesstoff bekannt gemacht wird, um spätere Überraschungen zu vermeiden und auch, um den Parteien eine realistische Einschätzung ihrer Prozessaussichten zu ermöglichen.
Die wichtigsten Beweisaufnahmemethoden sind Zeugenvernehmungen (Depositions), schriftliche Befragungen und die Vorlage von Urkunden. Die teilweise aggressive, in Deutschland in dieser Weise ausdrücklich verbotene Ausforschung durch diese Beweismittel hat Ausländer immer wieder in Schrecken versetzt. Hinsichtlich einer möglicherweise erforderlichen Beweisaufnahme in Deutschland kann man sich nicht auf die vollständige Anwendung des zwischen der USA und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Haager Beweisaufnahmeübereinkommens in US-Prozessen verlassen, welches beispielsweise die Vorlage von Dokumenten zur Ausforschung des Gegners verbietet.
Die mündliche Verhandlung ist normalereise relativ kurz und dauert nur einen oder wenige Tage. Die Verhandlung endet mit dem Verdict, dem Wahrspruch der Jury.