Rechtsschutz in den USA

Rechtsstreitigkeiten sind Teil des amerikanischen Geschäftslebens. Da Prozesse in den USA zu verhältnismäßig hohen Kosten führen können, ist es besonders wichtig, sich durch gut ausgearbeitete Verträge zu schützen. Die Konsultierung guter Anwälte ist also von bedeutender Wichtigkeit, da so viele unnötige Komplikationen umgangen werden können.

Der amerikanische Anwalt wird unabhängig von Sieg oder Niederlage im Prozess häufig von der Partei bezahlt, für die er tätig ist. Weiterhin wird er meist nach Stundensätzen bezahlt, die durchschnittlich über denen in Deutschland liegen.

Das Rechtssystem

In den USA bestehen zwei voneinander unabhängige Gerichtswege. Rechtliche Streitigkeiten werden entweder vor einem bundesstaatlichen Gericht (State Jurisdiction) oder vor einem Bundesgericht (Federal Jurisdiction) ausgetragen. Die Zuständigkeit richtet sich allgemein nach der vorgetragenen Rechtsverletzung. Um teure und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung (Mediation) anzustreben. Diese Möglichkeit der Alternative Dispute Resolution kann mit bindender Wirkung vor einem unabhängigen Schiedsgericht abgehalten werden. Dieses ist in der Regel mit Richtern oder Anwälten besetzt.

Neben Fragen des Bundesgerichts ist die sogenannte Diversity of Citizenship die wichtigste Instanz. Darunter fallen Streitigkeiten, bei denen keiner der Beklagten aus dem gleichen US-Staat kommt, oder die gleiche Staatsbürgerschaft hat wie einer der Kläger und der Streitwert 10.000 USD übersteigt.

In den USA ernennt der Präsident die Bundesrichter, alle anderen Richter werden in den meisten Bundesstaaten über Listen durch das Volk gewählt.

Sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen hat der Angeklagte bzw. der Beklagte das Recht auf eine Jury. Diese setzt sich aus 6 bis 12 Bürgern zusammen, die vor der Verhandlung durch ein bestimmtes Verfahren ausgewählt werden.

Die Anzahl der Rechtsanwälte in den USA pro Einwohner ist die höchste der Welt. Insbesondere in den grossen Städten gibt es sehr grosse Rechtsanwaltskanzleien mit spezialisierten Unterabteilungen für alle möglichen Rechtsgebiete. Hilfestellung bei der Wahl des richtigen Anwalts bietet das jährlich erscheinende Legal Services Directory der GACC California, welches eine Liste amerikanischer und deutscher Kanzleien mit zahlreichen Informationen enthält.

Reichweite der amerikanischen Rechtsprechungshoheit

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass das US-Recht die Reichweite der amerikanischen Rechtsprechungshoheit in Einzelfällen weiter ausdehnt, als man dies aus Deutschland gewohnt ist. Grundsätzlich ist es aber möglich, sowohl einen beliebigen ausländischen Gerichtsstand als auch eine amerikanische oder ausländische Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren. Da solche Klauseln aber von den US-Gerichten sehr eng ausgelegt werden, wird dringend empfohlen zur detaillierten Ausarbeitung solcher Klauseln den Rat eines Rechtsanwalts heranzuziehen.

Für den Fall einer fehlenden Zuständigkeit sind bei den so genannten Long Arm Statutes im Wesentlichen drei unterschiedliche internationale Zuständigkeiten niedergelegt:

  • Die Zuständigkeit liegt dort, wo sich die streitbefangene Sache befindet.
  • Für die Begründung amerikanischer Rechtsprechungshoheit über eine ausländische natürliche oder juristische Person durch die so genannte “In Personam” –Zuständigkeit bedarf es so genannter “Minimum Contacts” der Person zu dem jeweiligen Staat. Wann diese “Minimum Contacts” als vorhanden angesehen werden, ist von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich.

Wird ein deutsches Unternehmen vor einem Gericht eines US-Staates verklagt, so ist es, soweit die bundesgerichtliche Zuständigkeit der Diversity of Citizenship gegeben ist, u. U. empfehlenswert, durch einen so genannten “Antrag auf Removal” das Verfahren zu einem Bundesgericht zu verweisen. Bundesgerichte haben in der Regel mehr Erfahrung in internationalen Angelegenheiten und sind u. U. neutraler als die einzelstaatlichen Gerichte.

Das Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht.

Die Zustellung der daraufhin ausgefertigten Ladung und der Klage erfolgt im Parteibetrieb, d.h. sie wird durch den Kläger selbst meist über professionelle Process Servers bewirkt. Ohne wirksame Zustellung wird keine Gerichtshoheit über den Beklagten erlangt. Zwar müsste für den Fall, dass sich der Beklagte in Deutschland befindet, die Klage über die deutschen Landesjustizministerien zugestellt werden, aber es ist nicht völlig auszuschliessen, dass US-Gerichte nicht auch beispielsweise private Zustellungen nach Deutschland oder umgekehrt als wirksam anerkennen. Grundsätzlich sind die Anforderungen an Klage und Klageerwiderung in den USA weit niedriger als in Deutschland.

Der wohl wichtigste Unterschied zum deutschen Prozessverfahren stellt die vorgelagerte Beweisaufnahme (Pretail Discovery) dar. Durch dieses Verfahren wird bewirkt, dass beiden Parteien schon vor der mündlichen Verhandlung der gesamte Prozesstoff bekannt gemacht wird, um spätere Überraschungen zu vermeiden und auch, um den Parteien eine realistische Einschätzung ihrer Prozessaussichten zu ermöglichen.

Die wichtigsten Beweisaufnahmemethoden sind Zeugenvernehmungen (Depositions), schriftliche Befragungen und die Vorlage von Urkunden. Die teilweise aggressive, in Deutschland in dieser Weise ausdrücklich verbotene Ausforschung durch diese Beweismittel hat Ausländer immer wieder in Schrecken versetzt. Hinsichtlich einer möglicherweise erforderlichen Beweisaufnahme in Deutschland kann man sich nicht auf die vollständige Anwendung des zwischen der USA und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Haager Beweisaufnahmeübereinkommens in US-Prozessen verlassen, welches beispielsweise die Vorlage von Dokumenten zur Ausforschung des Gegners verbietet.

Die mündliche Verhandlung ist normalereise relativ kurz und dauert nur einen oder wenige Tage. Die Verhandlung endet mit dem Verdict, dem Wahrspruch der Jury.