Schutz geistigen Eigentums

Wenn man den Prozess des immer größer werdenden internationalen Austausches und die weltweite Verbreitung und Vermarktung von neuen Ideen, Erfindungen und Technologien in der Welt berücksichtigt, ist es wichtig, den Schutz des geistigen Eigentums zu sichern. Darunter fallen Ideen, Materialien, Produkte, Dienstleistungen usw. Besonders für deutsche Unternehmen, die in den USA tätig sind, gibt es wichtige Punkte zu beachten. Geistiges Eigentum muss in Form von Patenten, Geschäftsgeheimnissen, Warenzeichen und Urheberrechten geschützt werden.

Patente

Zum Schutze einer neuen Erfindung muss das Patentrecht Anwendung finden.

Die Gewährung von Patentrechten wird in den USA durch das “U.S. Patent and Trademark Office” (USPTO) ausschließlich bundesgesetzlich geregelt.

Voraussetzungen

  1. Das Erlangen eines Patentes setzt eine patentfähige Erfindung voraus. Im amerikanischen Patentrecht gibt es vier Gruppen von patentfähigen Erfindungen: Herstellungsverfahren, Maschinen, Anwendungsverfahren und chemische Verbindungen. Jedermann, nichtansässige Ausländer eingeschlossen, kann ein Patent in einer dieser Kategorien beantragen. Darüber hinaus ist auch ein Geschmacksmuster schutzfähig. Zur Erlangung eines Patents in den USA muss mit Rechtsanwaltskosten und Antragsgebühren von ca. 15 – 25.000 USD gerechnet werden.
  2. Weiterhin wird verlangt, dass der Gegenstand der Erfindung aufgrund des Standes der Technik zum Zeitpunkt der Erfindung für einen durchschnittlichen Fachmann nicht auf der Hand liegen darf. Ausserdem muss die Erfindung gewerblich verwertbar sein, d.h. sie muss eine ökonomisch nützliche Funktion haben.
  3. Die betreffende Idee muss tatsächlich neu und darf nicht identisch mit einer anderen sein. Darüber hinaus ist die Patentierung einer Erfindung, die in den USA oder im Ausland von dem Erfinder bereits vor mehr als einem Jahr veröffentlicht oder länger als ein Jahr wirtschaftlich genutzt wurde, nicht möglich. Es ist somit empfehlenswert, eine Patentanmeldung im Ausland nicht früher als ein Jahr vor der Anmeldung in den USA vornehmen zu lassen. Die Bestimmungen des Patentzusammenarbeitsvertrags (Patent Cooperation Treaty) vom 19.06.1978 legen fest, dass ein Erfinder durch eine einzige “internationale Anmeldung” bei Einhaltung gewisser Formerfordernisse gleichzeitig die Wirkung je einer nationalen Anmeldung in anderen Vertragsstaaten erwirken kann. Bei in den USA gemachten Erfindungen gilt es zu bedenken, dass eine Patentanmeldung im Ausland erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der inländischen Registrierung ohne Genehmigung erfolgen darf.Generell sind deutsche Staatsangehörige in den USA hinsichtlich des Patentschutzes durch die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20.03.1883 amerikanischen Staatsbürgern gleichgestellt. Diese Übereinkunft bestimmt, dass jedes Verbandsland den Angehörigen anderer Verbandsländer, auch wenn sie in jenem Land weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung haben, dieselben Vorteile wie den eigenen Staatsangehörigen gewährt.Obwohl diese Kriterien die Patentfähigkeit einer Erfindung klar festlegen, ist es empfehlenswert, einen Patentanwalt zur Überprüfung des jeweils vorliegenden Sachverhaltes hinzuzuziehen.

Schutzumfang

Das Erlangen eines Patentes durch das “US Patent and Trademark Office” ermöglicht dem Erfinder ein siebzehnjähriges Monopol zur ausschließlichen Nutzung. Dafür muss die Erfindung veröffentlicht werden. Nach Fristablauf steht sie jedermann zur Verfügung. Die allgemeine Schutzdauer für ein Patent in den USA beträgt zwanzig Jahre ab Stellung des Patentantrags.

Rechte im Falle einer Verletzung

Bei einer Patentrechtsverletzung hat der Inhaber des Patentrechts Anspruch auf verschiedene Rechtsbehelfe, wie Unterlassungs-, Schadensersatz-und Kostenersatzansprüche.

Rechtsübertragung

Patentrechte können sowohl insgesamt abgetreten werden, als auch im Rahmen eines Lizenzvertrages in Form von Nutzungsrechten übertragen werden. Für die inhaltliche Ausgestaltung von Lizenzverträgen gilt weitgehend Vertragsfreiheit, jedoch sind gewisse Beschränkungen zu beachten, die sich aufgrund des Kartellrechts ergeben. Üblich ist eine Vereinbarung in Arbeitsverträgen, die den Arbeitnehmer verpflichtet, in Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Erfindung an den Arbeitgeber abzutreten.

Geschäftsgeheimnisse

In enger Beziehung mit dem Patentrecht steht das Recht der Geschäftsgeheimnisse. Es richtet sich jedoch im Gegensatz zum Patentrecht nicht nach Bundesrecht, sondern nach dem Fallrecht der Einzelstaaten. Dieses erkennt Geschäftsgeheimnisse als schutzfähige Eigentumsrechte grundsätzlich an.

Voraussetzungen

Generell werden wirtschaftlich wertvolle Informationen als Geschäftsgeheimnisse angesehen, wenn sie vertraulich oder geheim behandelt werden und nicht allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Bestimmte Geschäftspraktiken, geheime Herstellungsmethoden oder Formeln für die chemische Zusammensetzung eines Produkts können Geschäftsgeheimnisse sein. Geschäftsgeheimnisse eines ausländischen Unternehmens sind dabei ebenso geschützt wie die eines inländischen.

Schutzumfang und Rechte im Falle einer Verletzung

Die Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Personen, die auf unfairem Wege, wie z.B. durch Betriebsspionage, Kenntnis erlangt haben oder denen die vertraulichen Informationen zum internen Betriebsgebrauch offenbart wurden, ist rechtswidrig. Die Weitergabe oder Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses zu eigenen Zwecken kann gerichtlich verhindert werden. Rechtsschutz wird ebenfalls in Form von Schadenersatzansprüchen und Ansprüchen auf Herausgabe des erzielten Gewinns gewährt.

Empfehlenswert ist eine vertragliche Geheimhaltungsabrede in Anstellungsverträgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zu weitgehende Geheimhaltungsvereinbarungen nicht mit den Grundsätzen des Kartellrechts vereinbar sind.

Ein Nachteil, wenn eine Idee als Geschäftsgeheimnis und nicht als Patent geschützt ist, besteht darin, dass der Status des Geschäftsgeheimnisses und damit einher auch der damit verbundene Schutz verloren geht, wenn ein weder vertraglich noch sonstwie verpflichteter Dritter dem Geheimnis durch eigenständiges experimentelles oder logisches Vorgehen auf die Spur kommt. Außerdem verliert der Eigentümer alle Rechte, Dritte von der Nutzung auszuschließen, wenn das Geschäftsgeheimnis in der Geschäftswelt allgemein bekannt wird. Ist es allerdings möglich, die Information vertraulich zu halten, so ist der Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Gegensatz zum Patentschutz zeitlich unbegrenzt.

Warenzeichen

Unter Warenzeichen fallen allgemein jedes Wort, Symbol, jeder Name oder Werbespruch, der von einem Hersteller oder Verkäufer zur Kennzeichnung oder Unterscheidung seiner Ware benutzt wird. Den Warenzeichen gleichgestellt sind die Dienstleistungsmarken, die der Bezeichnung und Unterscheidung von Dienstleistungen dienen.

Die Regelung des Warenzeichenrechts in den USA erfolgt sowohl durch Bundesrecht als auch durch das Fallrecht (Case Law) und die Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten. Die Registrierung eines Warenzeichens kann auf bundesstaatlicher und einzelstaatlicher Ebene erfolgen. In den USA werden Warenzeichen bereits durch ihren tatsächlichen Gebrauch im Handel geschützt.

Das US-Warenzeichenrecht unterscheidet zwischen Commmon Law Trademarks, d.h. Warenzeichen, die im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, ohne dass sie beim USPTO eingetragen sind, und Registered Trademarks, d.h. Warenzeichen, die in dem Register des USPTO eingetragen sind.

  1. Voraussetzungen auf Bundesebene:
    Um eine Registrierung vorzunehmen, muss die Unterscheidungskraft und der Neuheitscharakter des Warenzeichens nachweisbar sein.Ein Warenzeichen kann in folgenden Fällen beim USPTO eingetragen werden:

    • Wenn das Warenzeichen bereits im Geschäftsverkehr genutzt worden ist, kann ein Antrag auf eine Registrierung gestellt werden (Use Application).
    • Falls ein Antragsteller noch keinen Gebrauch des Warenzeichens im Handel gemacht hat, kann er einen Antrag auf Registrierung durch einen Nachweis einer ernsthaften Gebrauchsabsicht stellen (Intent-to-Use Application). Dadurch schützt er sein Warenzeichen gegenüber Dritten gegeben den Fall, dass jemand anderes im Zeitraum zwischen Antragstellung und Gebrauch das selbe Warenzeichen benutzen wollen sollte.
    • Einen Sonderfall der Registrierung stellen ausländische Warenzeichen dar. Für ausländische Warenzeicheninhaber, die ihr Warenzeichen in den USA eintragen lassen wollen gelten folgende Voraussetzungen: Das Ursprungsland des ausländischen Warenzeicheninhabers muss Mitglied eines internationalen Warenzeichenabkommens mit den USA sein. Außerdem muss die Versicherung einer Gebrauchsabsicht in den USA vorgelegt und das Warenzeichen tatsächlich in Geschäftsverkehr gebracht werden.
    • Auf den Zeitpunkt der Eintragung in ihrem Heimatland können sich Ausländer auch im Hinblick auf den Vorrang eines Warenzeichens berufen, solange der Antrag auf Eintragung in den USA nicht später als sechs Monate nach dem Eintragungsantrag im Heimatland gestellt wird (“Sechs-Monate-Prioritätsregel”).
  2. Schutzumfang
    Durch die Eintragung des Warenzeichens wird die Kenntnis der Allgemeinheit vom Schutzrecht des eingetragenen Inhabers unterbunden, und der Einwand der Gutgläubigkeit kann hinsichtlich der Unkenntnis von dem Bestand des Warenzeichens nicht mehr erhoben werden. Ausserdem gilt die Registrierung als Beweis des ersten Anscheins für die Gültigkeit der Schutz-und Exklusivrechte des Inhabers am Gebrauch des Zeichens. Ein Schutz, der verhindert, dass Einwendungen erhoben werden können, tritt erst ein, soweit nach dem fünften und sechsten Jahr nach dem ersten Eintragungsdatum der Gebrauch nochmals nachgewiesen wird.Weiterhin besitzt der Warenzeicheninhaber eine bundesweite Klagebefugnis, eine Gewährleistung eines Rechtsabhilfeverfahrens gegenüber Rechtsverletzern und die Möglichkeit, das Warenzeichen aufgrund zwischenstaatlicher Verträge auch im Ausland eintragen zu lassen.Eine Erneuerung der Eintragungen auf Bundesebene muss alle zehn Jahre unter Bestätigung des fortwährenden Gebrauchs des Zeichens erfolgen.Der Schutz eines Warenzeichens endet, wenn das Warenzeichen länger als zwei Jahre nicht mehr benutzt worden ist.Die Registrierung auf einzelstaatlicher Ebene hat nur Wirkungen innerhalb des Staates, kann aber auf einfachere Weise und in kürzerer Zeit erreicht werden.Zur Aufrechterhaltung des Trademarkschutzes ist es nicht notwendig, jedoch ratsam, das Trademark als solches auch zu kennzeichnen. Nach Eintragung kann die Kennzeichnung durch Gebrauch des Symbols “R” erfolgen, das nur dann verwendet werden darf, wenn es sich tatsächlich um ein eingetragenes Trademark handelt.
  3. Rechtsübertragung
    Es ist zu beachten, dass das Warenzeichen ein Symbol für den Firmenwert eines Unternehmens darstellt. Deshalb können Warenzeichen nur in Verbindung mit dem goodwill übertragen werden. Es ist empfehlenswert, eine Abtretung beim Patent und Trademark Office registrieren zu lassen.Durch Lizenz kann ein Benutzungsrecht an einem Warenzeichen eingeräumt werden. Als Bedingung für die Gültigkeit einer Lizenzierung ist die Beibehaltung der Kontrolle über Art und Qualität der Waren durch den Lizenzgeber zum Schutz der Allgemeinheit. Außerdem sind bei Warenzeichenlizenzen Beschränkungen durch das Kartellrecht zu beachten.
Urheberrechte

Der Schutz von geistigem Eigentum ist seit dem Inkrafttreten des “Copyright Acts” vom 01.01.1978 gleichermaßen bundesgesetzlich geregelt.

  1. Voraussetzungen
    Der Urheberschutz wird nur für originäre Geisteswerke durch den Copyright Act gewährt. Das Merkmal Originalität bedeutet, dass der Autor das Werk aufgrund seiner eigenen Fähigkeiten und Anstrengungen ohne fremde Mithilfe geschaffen hat. Vom Copyright Act nicht geschützt sind dagegen die in einem, urheberrechtlich geschützten Werk enthaltenen Ideen, Herstellungsmethoden und Verfahren für sich genommen.Nur unter einer dieser, Im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen werden veröffentlichte Werke hinsichtlich ihres Ursprungs geschützt:

    • Der Schöpfer des Werkes war am Tag der ersten Veröffentlichung Staatsbürger der USA oder hatte dort seinen Wohnsitz, oder aber er war zu dem Zeitpunkt Staatsangehöriger oder Einwohner eines Staates, mit dem die USA ein Copyright-Abkommen hat.
    • Das Werk wurde entweder in den USA oder in einem Mitgliedstaat des Welturheberabkommens zuerst veröffentlicht.
    • Es handelt sich um das Werk eines Staatsangehörigen eines Unterzeichnerstaates der “Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst”, oder aber die Erstveröffentlichung hat in einem der Unterzeichnerstaaten stattgefunden.
  2. Schutzumfang
    Das Urheberrecht garantiert dem Inhaber das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung, Herstellung und Vervielfältigung. Der Schutz erstreckt sich auf die Lebenszeit des Autors plus weitere 70 Jahre nach seinem Tod. Im Falle der Erstellung eines Werkes durch einen Angestellten ist es für 95 Jahre seit der ersten Veröffentlichung geschützt.
  3. Rechte im Falle einer Verletzung
    Maßstab für das Vorliegen eines Urheberrechtsverstoßes ist die Ähnlichkeit mit dem Original in wesentlichen Teilen. Bei Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung kann der Rechtsinhaber von dem Verletzer Unterlassung, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns und Kostenerstattung verlangen, sowie eine gerichtlich angeordnete Beschlagnahme veranlassen.
  4. Rechtsübertragung
    Die Übertragung des Urheberrechts hat in Schriftform zu erfolgen. Es ist möglich, aber nicht vorgeschrieben, eine Registrierung der Abtretung beim Copyright Office vorzunehmen.
Vertraglicher Schutz von Immaterialgüterrechten

Non-Disclosure and Confidentiality Agreement (NDA)

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung sollte zwischen zwei, in Verhandlung tretenden Parteien geschlossen werden, um betriebseigene Immaterialgüterrechte, wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu schützen. Mit dem NDA verpflichten sich beide Parteien zum vertaulichen Umgang mit erhaltenen Informationen. Kommt es dennoch zum Verstoss gegen vorher festgelegte Regeln und zur Verletzung von Betriebsgeheimnissen, haben die Parteien das Recht, entstandenen Schaden einzuklagen.

Im NDA sind vertrauliche Information nicht nur genau zu beschreiben, sondern ihr Gebrauch ist einzuschränken. Des Weiteren beinhaltet der Vertrag, dass vertrauliche Unterlagen im Falle des Scheiterns der Verhandlungen zurückgegeben werden.

Consultant Innovations and Proprietary Rights Assignment Agreement

Greift ein Unternehmen bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit in den USA auf Dienste von Beratern zurück, sollte zwischen den beiden Parteien ein Vertrag geschlossen werden. Dieser stellt klar, dass der von dem Berater erbrachte Beitrag dem Unternehmen zufällt und der Berater keinerlei Rechte an den sich daraus ergebenen Verbesserungen hat. Ein Consultant Innovations and Proprietary Rights Assignment Agreement schafft Rechtsicherheit und hilft, kostspielige und langwierige Streitigkeiten z.B. über Eigentumsrechte an Produkten zu vermeiden.

License Agreements

Lizenzierung von Immaterialgüterrechten bietet den Unternehmen die Möglichkeit mit dem richtigen Lizenzpartner einen frühzeitigen Marktzugang und eine zügige Marktpenetration zu erreichen. Darüber hinaus kann sich ein eventueller Technologieaustauch zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer für beide Seiten positiv auswirken.

Ein Nachteil des Licensing liegt im möglichen Kontrollverlust über Copyright-, Trademark- und Patentrechte.

 

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen dienen ausschließlich der Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung oder eine abschließende rechtliche Betrachtung dar. Da das amerikanische Recht jederzeit geändert werden kann, können die hier gemachten Ausführungen unvollständig oder teilweise überholt sein. Die GACC California lehnt ausdrücklich jede Haftung für Konsequenzen ab, die aus dem Vertrauen auf den Inhalt dieser Informationen heraus entstehen.