Produkthaftungsarten in den USA

Die Probleme im Zusammenhang mit Produkthaftung sollten in den USA besonders ernst genommen werden. Dies liegt nicht nur an der Tendenz in der Rechtsprechung, den Schwächeren vor dem wirtschaftlich Stärkeren zu schützen (Deep Pocket Prinzip). Auch die allgemeine Prozessfreudigkeit der Amerikaner und die, für deutsche Verhältnisse zum Teil immens hohen, mit der Hilfe von Laienjurys durchsetzbare Schadenersatzansprüche, sind hierfür verantwortlich.

Produkthaftung

Die Produkthaftung in den USA ist einzelstaatlich geregelt. Es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den 50 US-Staaten bezüglich der rechtlichen Grundlagen. Allerdings gelten die folgenden Bestimmungen übergreifend für alle US-Staaten. Die drei Anspruchsgrundlagen für Schadenersatz in US-Produkthaftpflichtverfahren sind grundsätzlich: Fahrlässigkeit (Negligence), Zusicherungshaftung (Warranty) und strikte Delikthaftung (Strict Liability). Allen ist folgende Frage gemein: “War das Produkt fehlerhaft, als es das Herstellerwerk verließ, und hat dieser Fehler den Schaden verursacht?” Auch die nachgewiesene missbräuchliche Verwendung eines Produktes schützt nicht sicher vor Haftung. Der “Hersteller” gilt per Definition als Experte auf dem Gebiet der eigenen Produkte.

Haftbar ist grundsätzlich derjenige, dessen Verhalten den Schaden ausgelöst hat. Dies können der Zulieferer oder das ausländische Mutterunternehmen sein, die das Produkt fehlerhaft hergestellt hat, genauso wie der Importeur oder der Distributor, die ihre Prüfungspflichten nicht erfüllt haben.

Die Beweislast obliegt grundsätzlich dem Geschädigten. Dieser ist vor allem hinsichtlich der Verursachung zu einem “prima facie”-Beweis (Beweis des ersten Anscheins) berechtigt. Auch hier sind Gerichte recht großzügig zugunsten des Geschädigten.

Besondere Theorien ermöglichen es dem Geschädigten u. U. auch solche Unternehmen in Anspruch zu nehmen, denen eine Verursachung des Schadens nicht nachgewiesen werden kann.

a) Alternative and Marketshare Liability: Falls der Geschädigte den Schaden verursachenden Haftungsbestand keinem einzelnen Unternehmen zuordnen kann, haften alle diejenigen Unternehmen, bei denen sich dieser Tatbestand finden lässt, gesamtschuldnerisch (Alternative) oder ihrem Marktanteil entsprechend (Marketshare), es sei denn, sie können im einzelnen ihren Entlastungsbeweis antreten.

b) Concerted Action and Enterprise Liability: Eine gesamtschuldnerische Haftung kann gemäß der Enterprise Liability Theorie solche Unternehmen treffen, die deliktisch (tortiously) bei der Herstellung eines Schaden verursachenden Produktes zusammen arbeiten, wenn der Geschädigte kein einzelnes Unternehmen als Verursacher identifizieren kann. Selbst, wenn der Geschädigte das Unternehmen kennt, können die mitarbeitenden Unternehmen nach der Concerted Action Theorie gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.

1. Gewährleistungshaftung

Eine Haftung kann aus ausdrücklicher oder stillschweigender Gewährleistungszusage herrühren (Express or Implied Warranty).

Bei der Gewährleistungszusage ist zwischen Warranty of Merchandability (Produkte müssen dem Standard einer mittleren Art und Güte entsprechen und für ihre bestimmten Anwendungsgebiete geeignet sein) und Warranty of Fitness (Produkte müssen für den beabsichtigten Zweck geeignet sein) zu unterscheiden.

Voraussetzungen einer Haftung sind also:

  1. eine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistungszusage
  2. ein Mangel des Produkts, gemessen an der im Einzelfall abgegebenen Gewährleistungszusage
  3. ein Schaden einer zum Schadensersatz berechtigten Person (dies sind hier nur solche, die mit dem Schädiger in einer unmittelbaren (vertraglichen) Rechtsbeziehung gestanden haben, u. U. auch deren Familienmitglieder)
  4. eine hinreichende Verursachung des Schadens durch den Mangel

Zu beachten ist, dass neben Warenbeschreibungen auch verbreitete Muster und Angaben in der Werbung oder auf der Verpackung als Garantiezusicherung ausgelegt werden können. Aus Marketinggesichtspunkten kann sich in den USA u.U. eine großzügige Garantiezusage als vorteilhaft erweisen.

2. Verschuldungshaftung

Das eine Verschuldenshaftung auslösende Verhalten ist eine Sorgfaltspflichtverletzung. Die Beachtung der Sorgfaltspflichten ist Aufgabe der Hersteller, Lieferanten, Importeur, Groß- und Einzelhändler.

Eine große Bedeutung kommt der Pflicht zu, den Verbraucher angemessen, ausführlich und unübersehbar auf Risiken des Produkts oder dessen Verwendung und auf die Folgen bei Nichtbeachtung der Warnung aufmerksam zu machen. Importeure und Händler sind u.U. verpflichtet, von ihnen weiterverkaufte Produkte vorher auf Mängel zu prüfen.

Ob eine Prüfungspflicht besteht und wie weit sie geht, ist regional und von Branche zu Branche unterschiedlich.

Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung sind:

  • eine Sorgfaltspflicht
  • ein Schaden, wobei jede beliebige Person schadensersatzberechtigt ist
  • eine hinreichende Verursachung des Schadens durch die Sorgfaltspflichtverletzung
3. Gefährdungshaftung

Nach der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung (strict liability) besteht eine Haftung für jeden von einem fehlerhaften Produkt verursachten Schaden ohne Berücksichtigung des Planungs- und Herstellungsprozesses. Fehlerhaft können Konstruktion, Gestaltung, Verpackung, Beschriftung oder Gebrauchsanweisung eines Produkts sein.

Schutzmaßnahmen

a) Allgemeines

Das Produkt sollte unter Aufbringung größtmöglicher Sorgfalt fehlerfrei hergestellt und ausgeliefert werden. Das Produkt sollte den US-Gesetzen und Gebräuchen entsprechend mit Gebrauchsanweisungen und Warnungen (wenn erforderlich) versehen sein. Werbung und Etiketten sollten nichts Überflüssiges, einer Auslegung zugängliches enthalten.

b) Vertragsvereinbarungen

Da die Möglichkeiten einer vertraglichen Haftungsbeschränkung äußerst gering sind, ist anwaltliche Beratung unbedingt zu empfehlen. Gleiches gilt für die Möglichkeiten der vertraglichen Vereinbarung ausländischen Rechts oder eines ausländischen Gerichtsstandes. Es ist zu beachten, dass bestimmte Klauseln natürlich nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner wirksam sind, nicht aber gegenüber Dritten.

c) Versicherungen

Eine Versicherung bietet eine wichtige Schutzmöglichkeit. Es ist aber zu unterscheiden zwischen dem Mutterunternehmen und einer eventuellen Tochtergesellschaft oder zwischen dem Hersteller-und dem Vertriebsrisiko.

Wird ein Abschluss eines Vertrags bei einem amerikanischen Versicherer in Erwägung gezogen, so muss man sich detailliert und ausführlich mit den dortigen Bedingungen und der teilweise abweichenden Terminologie auseinandersetzen. Wichtig ist auch, dass man sich ganz genau bewusst macht, welche Schadensbereiche man versichert und welche nicht. Beispielsweise sollte geprüft werden, ob Schäden aus Gewährleistungshaftung immaterielle Schäden, Kosten eines Rückrufs und Gerichts- und Anwaltskosten mitversichert sind. Anwaltskosten müssen von der Partei nach amerikanischen Recht auch im Erfolgsfalle getragen werden.

Allgemein sind die Kosten einer Versicherung durch die wachsende Zahl der Produkthaftungsprozesse in den letzten Jahren stark gestiegen. Allerdings hängt die Höhe der Versicherung auch immer vom Produkt ab. Eine Kostenminderung kann durch diverse Arten der Selbstbeteiligung erreicht werden. Doch auch hier verbergen sich einige Risiken, so dass der Rat eines spezialisierten Versicherungsmaklers empfohlen wird.

90% enden im Vergleich!

Abschließend sei aber noch angemerkt, dass mehr als 90% der Produkthaftpflichtklagen in den USA in einem Vergleich enden. Ein außergerichtlicher Abschluss ist dort kein Schuldeingeständnis, sondern eher eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Denn selbst bei gewonnenem Prozess gibt es keine “loser pays” Regel, und mancher Erfolg vor Gericht wird so zum Pyrrhussieg.

 

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen dienen ausschließlich der Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung oder eine abschließende rechtliche Betrachtung dar. Da das amerikanische Recht jederzeit geändert werden kann, können die hier gemachten Ausführungen unvollständig oder teilweise überholt sein. Die GACC California lehnt ausdrücklich jede Haftung für Konsequenzen ab, die aus dem Vertrauen auf den Inhalt dieser Informationen heraus entstehen.