Internationale Zustellung gerichtlicher Klagen und Urteile

Einführung

Allgemein unterschieden werden Prozesse mit und ohne Auslandsbezug, so auch in der Zivilprozessordnung: Der Inlandsprozess ist hier als Normalfall geregelt und für den Auslandsprozess werden weitere Regelungen bereitgestellt. Unter der internationalen Zustellung versteht man die Zustellung an einen Empfänger im Ausland.

Im zwischenstaatlichen Zivilprozess ist das Haager Übereinkommen (1965) für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland von großer Bedeutung. Der Geltungsbereich des Abkommens erstreckt sich auch auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Dies bedeutet, dass Zustellungen von Klagen im deutsch- amerikanischen Rechtsverkehr im Regelfall nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) erfolgen.

Das Übereinkommen findet nur auf eine Auslandszustellung Anwendung, wobei jeder Staat frei nach seinem Prozessrecht entscheidet, ob eine Auslandszustellung erforderlich ist oder nicht. Diese ist zum Beispiel nicht notwendig, wenn die Partei einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten besitzt.

Zustellung von den USA nach Deutschland

Grundsätzlich muss sich in den USA jeder Kläger persönlich um die Klagezustellung bemühen. Ist eine ausländische Partei an der Sache beteiligt, so gibt es rechtlich zwei Wege der Zustellung.

1. Zustellung nach Haager Zustellungsübereinkommen

Damit später ein amerikanisches Urteil in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden kann, wird verlangt, dass alle Vereinbarungen des HZÜ bei der Zustellung beachtet werden. Dazu gehört unter anderem, dass die Zustellung von internationalen Klagen über ausgewählte Unternehmen erfolgen muss. Dennoch gestaltet sich die Abwicklung oft problematisch und ist mit vielen Schwierigkeiten verbunden.

Beispielsweise kann die Übermittlung an die deutschen Zentralbehörden ordentlich erfolgen, doch wenn die deutsche Zentralbehörde eine Antwort an das zuständige amerikanische Gericht sendet, erfährt gelegentlich der Zustellungsbeauftragte in den USA nicht von dieser Antwort. Es sind Fälle bekannt, in denen eine deutsche Antwort, die sich mit der Bitte nach einem weiteren Stempelaufdruck verband, vom US-Gericht als Zustellungsbestätigung in den Akten verzeichnet wurde, woraufhin das Verfahren begann, als ob die Zustellung erfolgt sei – mit dem Ergebnis eines angreifbaren Urteils.

Zu den deutschen Zentralen Behörden gemäß Artikel 2, 18 Abs. 3 des Haager ZÜ gehören unter anderem für Berlin der Senator für Justiz, für Hamburg der Präsident des Amtsgerichts Hamburg und für Sachsen das Sächsische Staatsministerium der Justiz.

2. Zustellung nach nationalem Recht der USA

Nach amerikanischem Recht darf die Zustellung von internationalen Klagen auch auf Wegen erfolgen, welche für inneramerikanische Klagen ausreichend sind. Die Zustellung ist dann vollzogen, wenn die gegnerische Partei über die Tatsache der Klageeinreichung informiert wurde. Dies ist per Post oder notfalls sogar durch das Zuwerfen über eine Mauer möglich.

Durch diesen einfachen Weg kann es schnell zu einem Urteil kommen, welches in den USA vollstreckt werden kann. Außerdem sollte nicht vergessen werden, dass eine so in Deutschland zugestellte Klage gerade dann große Auswirkungen haben kann, wenn die beklagte Partei vollstreckbares Vermögen in den USA besitzt.

Zustellung von Deutschland in die USA

Im Vergleich zur Zustellung einer amerikanischen Klage in Deutschland ist die Zustellung einer deutschen Klage in Amerika einfacher. Bei einer in Deutschland eingereichten Klage ist es Aufgabe des deutschen Gerichts, für die ordnungsgemäße Zustellung der Klage zu sorgen. Dieser Grundsatz trifft auch auf Zustellungen im Ausland zu. Die Zustellung “von Amts wegen” stellt dabei den Regelfall dar. Die in den USA übliche Zustellung im Parteibetrieb ist in Deutschland die Ausnahme.

Natürlich verlangt das Gericht eine Übersetzung der Klageschrift, die möglichst beglaubigt sein sollte, sowie die mit einer Auslandszustellung verbundenen

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