Grundsätzlich muss sich in den USA jeder Kläger persönlich um die Klagezustellung bemühen. Ist eine ausländische Partei an der Sache beteiligt, so gibt es rechtlich zwei Wege der Zustellung.
1. Zustellung nach Haager Zustellungsübereinkommen
Damit später ein amerikanisches Urteil in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden kann, wird verlangt, dass alle Vereinbarungen des HZÜ bei der Zustellung beachtet werden. Dazu gehört unter anderem, dass die Zustellung von internationalen Klagen über ausgewählte Unternehmen erfolgen muss. Dennoch gestaltet sich die Abwicklung oft problematisch und ist mit vielen Schwierigkeiten verbunden.
Beispielsweise kann die Übermittlung an die deutschen Zentralbehörden ordentlich erfolgen, doch wenn die deutsche Zentralbehörde eine Antwort an das zuständige amerikanische Gericht sendet, erfährt gelegentlich der Zustellungsbeauftragte in den USA nicht von dieser Antwort. Es sind Fälle bekannt, in denen eine deutsche Antwort, die sich mit der Bitte nach einem weiteren Stempelaufdruck verband, vom US-Gericht als Zustellungsbestätigung in den Akten verzeichnet wurde, woraufhin das Verfahren begann, als ob die Zustellung erfolgt sei – mit dem Ergebnis eines angreifbaren Urteils.
Zu den deutschen Zentralen Behörden gemäß Artikel 2, 18 Abs. 3 des Haager ZÜ gehören unter anderem für Berlin der Senator für Justiz, für Hamburg der Präsident des Amtsgerichts Hamburg und für Sachsen das Sächsische Staatsministerium der Justiz.
2. Zustellung nach nationalem Recht der USA
Nach amerikanischem Recht darf die Zustellung von internationalen Klagen auch auf Wegen erfolgen, welche für inneramerikanische Klagen ausreichend sind. Die Zustellung ist dann vollzogen, wenn die gegnerische Partei über die Tatsache der Klageeinreichung informiert wurde. Dies ist per Post oder notfalls sogar durch das Zuwerfen über eine Mauer möglich.
Durch diesen einfachen Weg kann es schnell zu einem Urteil kommen, welches in den USA vollstreckt werden kann. Außerdem sollte nicht vergessen werden, dass eine so in Deutschland zugestellte Klage gerade dann große Auswirkungen haben kann, wenn die beklagte Partei vollstreckbares Vermögen in den USA besitzt.