Produkthaftung in den USA

Legendäre Fälle in den USA, wie etwa der der 81-jährigen Kathleen Gilliam, die sich während der Autofahrt den zuvor gekauften Kaffee über die Beine schüttete und darauf hin zu Beginn der 90er Jahre die Fastfood-Kette McDonalds verklagte, sorgen immer wieder für Schlagzeilen.

Ausländische Hersteller und Exporteure sollten sich durch die Risiken einer Schadensersatzforderung dennoch nicht abschrecken lassen, was ein Engagement im US-Markt betrifft. So werden beispielsweise 97 Prozent der eingereichten Klagen nicht vor einem Gericht verhandelt, da sie entweder gleich von einem Richter abgelehnt werden oder man sich außergerichtlich einigt (16%).

Das Risiko einer Produkthaftungsklage und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand/Verlusten, kann bei Befolgung gewisser Richtlinien stark minimiert werden. Was dabei zu beachten ist, haben wir Ihnen auf dieser Webseite zusammengefasst. Für weitere Informationen füllen Sie bitte das Formular am Ende dieser Seite aus. Wir stehen Ihnen dann für Ihre individuelle Problemstellung gern zur Seite.

Rechtliche Grundbegriffe

Produkthaftung bedeutet, dass der Produzent oder Händler eines Produktes für durch das Produkt (z.B. Lebensmittel, technische Geräte, Medikamente, Kosmetika) beim Verbraucher verursachte Schäden haftet.

Die Rechtslage ist aufgrund der föderalen Struktur der amerikanischen Gerichtsbarkeit in jedem US-Staat anders.

Auch ausländische Unternehmen müssen mit der Gefahr einer Produkthaftungsklage rechnen, da es in die Zuständigkeit von US Gerichten fällt, wenn ein amerikanischer Verbraucher geschädigt wurde. Üblicherweise basieren Produkthaftpflichtansprüche auf Fahrlässigkeitshaftung, Garantiehaftung und/oder Verschuldens unabhängiger Haftung.

Strict liability (Verschuldens-unabhängige Haftung):

Der Unternehmer trägt die Verantwortung für durch ein defektes Produkt entstandene Schäden. Begründung hierfür ist die Tatsache, dass er dieses und somit auch die Gefahr geschaffen hat. Dies gilt auch, wenn ihm der Defekt bei Auslieferung des Produktes unbekannt war. Außerdem können unter gewissen Umständen und je nach Vertragsgestaltung auch alle Beteiligten haften, die bei der Inverkehrssetzung der Ware mitgewirkt haben.

Negligence (Fahrlässigkeitshaftung):

Hier wird geprüft, ob der Schaden durch die Handlung oder Unterlassung des Herstellers (mit-) verursacht wurden ist. Das Unternehmen haftet, wenn dessen Vorgehensweise mit einer vorhersehbaren, mit dem Gebrauch des Produkts verbundenen Gefahr zusammenhängt.

Warranty (Garantiehaftung):

Ein Unternehmer kann für entstandene Schäden haftbar gemacht werden, wenn er gegenüber dem Konsumenten Garantien in Bezug auf Sicherheit und Funktionstüchtigkeit des Produkts gewährleistet hat. Bei einer Klage prüft das Gericht den Wortlaut der Garantie. Es ermittelt dann, welche Garantien der Hersteller bezüglich Tests, Sicherheit und Schulung für die Benutzung eines Produkts abgegeben hat. Anhand dieser Angaben, überprüft das Gericht ob diese Tatsachen ausreichen, damit der Kläger seinen Garantieanspruch geltend machen kann. Im US- amerikanischen Produkthaftungsrecht kann der Hersteller seine Garantiehaftung nicht vertraglich beschränken. Zu beachten ist, dass neben Warenbeschreibungen auch verbreitete Muster und Angaben in der Werbung oder auf der Verpackung als Garantiezusicherung ausgelegt werden können.

Risikoabgrenzung bei der US-Marktbearbeitung

Grundsätzlich können Waren von Herstellern durch drei verschiedene Arten in die USA gelangen und dadurch auch den dort herrschenden Regeln und Gesetzen unterliegen.

1. Indirekter Export

I. Ein deutsche Unternehmen produziert landestypische Süßigkeiten. Ein amerikanischer Geschäftsmann kauft diese als kleines Mitbringsel für seine Kinder. Beim Genuss der Süßwaren tritt ein Schaden ein.

II. Ein deutscher Produzent stellt außergewöhnliches Hightech Spielzeug her. Der amerikanische Geschäftsmann oder Tourist bringt seinen Kindern die Spielsachen als Geschenke mit.

In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der deutsche Hersteller vor einem US Gericht verklagt wird, obwohl er gar nicht wissen konnte, dass seine Produkte dahin gelangen können.

2. Direkter Export

I. Ein deutscher Sportartikelhersteller verkauft seine Produkte durch einen amerikanischen Händler in den USA.

II. Ein deutscher Hersteller stellt ein Produkt her (z.B. Tabak, Alkohol) welches unter anderem von einer internationalen Airline auf deren Flügen sowie den angeschlossensen Vertragshotels in den USA verkauft wird.

III. Ein deutscher Bekleidungshersteller liefert u.a. Babykleidung in die USA und unterliegt damit u.a. den U.S. Gesetzen zum Flammable Fabrics Act sowie ggf. Small Parts Regulations.

IV. Ein deutscher Hersteller von Decken, Matratzen o.ä. liefert seine Waren in die USA und unterliegt damit u.a. dem “Flammable Fabrics Act”.

V. Ein deutscher Webseitenbetreiber bietet Online-Serviceleistungen oder Online-Shopping Möglichkeiten an. Die Webseite ist auch in den USA zugänglich und von U.S. amerikanischen privaten Verbrauchern nutzbar. Damit unterliegt der Betreiber potentiell den Verbraucherschutzgesetzen inkl. Datenschutzgesetzen der USA. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Server-Standort in Hamburg ist bzw. das Impressum eine Geschäftsadresse in München listet.

Für nahezu alle Produkte gelten die Regelungen des “Fair Packaging and Labeling Act”, herausgegeben vom U.S. Consumer Protection Agency.

In den o.g. Fällen sind Voraussetzungen erfüllt, die eine absehbare, zumindest mittelbare amerikanische Produkthaftung und damit eine Verwicklung in entsprechende Haftungsprozesse potentiell ermöglichen.

3. Eigene Betriebsstätte in den USA

I. Ein Maschinenhersteller beschließt, ein neues Fabrikationswerk – organisiert als selbständiges Konzernunternehmen – in den USA aufzubauen. Die Produktion basiert zwar auf deutschen Konstruktionsunterlagen, die komplette Fertigung findet aber in den USA unter Zuhilfenahme dort ansässiger Zulieferer statt.

II. Ein Produzent von Maschinen entscheidet sich dafür in den USA eine Niederlassung zu gründen. Diese unabhängige Firma soll in den USA sowohl die Lagerhaltung und den Versand von Ersatzteilen sowie deren Vertrieb abwickeln.

In diesem Fall ist das Risiko und die damit verbundenen Versicherungsmöglichkeiten davon abhängig, ob es sich um eine selbstständige Tochterfirma oder eine Außenstelle handelt.

Kostenfreie Orientierungsberatung

Das Risiko von Produkthaftungsklagen ist von vielen Faktoren abhängig und lässt sich nicht verallgemeinern.

Wir bieten Ihnen eine individuelle Darstellung Ihrer zu erwartenden Risiken an (Kurzcheck), unterstützen bei der Suche nach geeigneten Versicherungsangeboten und arrangieren eine detailierte Beratung durch kompetente Versicherungsmakler.

Wenn Sie sich über das Risiko für Ihr Vorhaben informieren möchten und sich einen gesicherten Start in den US-Markt wünschen, dann füllen Sie bitte das folgende Kontaktformular aus.

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