Grundsätzlich können Waren von Herstellern durch drei verschiedene Arten in die USA gelangen und dadurch auch den dort herrschenden Regeln und Gesetzen unterliegen.
1. Indirekter Export
I. Ein deutsche Unternehmen produziert landestypische Süßigkeiten. Ein amerikanischer Geschäftsmann kauft diese als kleines Mitbringsel für seine Kinder. Beim Genuss der Süßwaren tritt ein Schaden ein.
II. Ein deutscher Produzent stellt außergewöhnliches Hightech Spielzeug her. Der amerikanische Geschäftsmann oder Tourist bringt seinen Kindern die Spielsachen als Geschenke mit.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der deutsche Hersteller vor einem US Gericht verklagt wird, obwohl er gar nicht wissen konnte, dass seine Produkte dahin gelangen können.
2. Direkter Export
I. Ein deutscher Sportartikelhersteller verkauft seine Produkte durch einen amerikanischen Händler in den USA.
II. Ein deutscher Hersteller stellt ein Produkt her (z.B. Tabak, Alkohol) welches unter anderem von einer internationalen Airline auf deren Flügen sowie den angeschlossensen Vertragshotels in den USA verkauft wird.
III. Ein deutscher Bekleidungshersteller liefert u.a. Babykleidung in die USA und unterliegt damit u.a. den U.S. Gesetzen zum Flammable Fabrics Act sowie ggf. Small Parts Regulations.
IV. Ein deutscher Hersteller von Decken, Matratzen o.ä. liefert seine Waren in die USA und unterliegt damit u.a. dem “Flammable Fabrics Act”.
V. Ein deutscher Webseitenbetreiber bietet Online-Serviceleistungen oder Online-Shopping Möglichkeiten an. Die Webseite ist auch in den USA zugänglich und von U.S. amerikanischen privaten Verbrauchern nutzbar. Damit unterliegt der Betreiber potentiell den Verbraucherschutzgesetzen inkl. Datenschutzgesetzen der USA. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Server-Standort in Hamburg ist bzw. das Impressum eine Geschäftsadresse in München listet.
Für nahezu alle Produkte gelten die Regelungen des “Fair Packaging and Labeling Act”, herausgegeben vom U.S. Consumer Protection Agency.
In den o.g. Fällen sind Voraussetzungen erfüllt, die eine absehbare, zumindest mittelbare amerikanische Produkthaftung und damit eine Verwicklung in entsprechende Haftungsprozesse potentiell ermöglichen.
3. Eigene Betriebsstätte in den USA
I. Ein Maschinenhersteller beschließt, ein neues Fabrikationswerk – organisiert als selbständiges Konzernunternehmen – in den USA aufzubauen. Die Produktion basiert zwar auf deutschen Konstruktionsunterlagen, die komplette Fertigung findet aber in den USA unter Zuhilfenahme dort ansässiger Zulieferer statt.
II. Ein Produzent von Maschinen entscheidet sich dafür in den USA eine Niederlassung zu gründen. Diese unabhängige Firma soll in den USA sowohl die Lagerhaltung und den Versand von Ersatzteilen sowie deren Vertrieb abwickeln.
In diesem Fall ist das Risiko und die damit verbundenen Versicherungsmöglichkeiten davon abhängig, ob es sich um eine selbstständige Tochterfirma oder eine Außenstelle handelt.